Tee & Touren

Mehr lesen

Verfassung

SATZUNG DER STIFTUNG DES JERSEY COLLEGE FOR GIRLS

  1. Name

Der Name der Vereinigung lautet "The Jersey College for Girls Foundation" (im Folgenden "die Vereinigung" genannt).

  1. Eingliederung

Die Vereinigung wird nach dem Gesetz von Jersey mit dem Titel "Loi (1862) sur les teneures en fidéicommis et l'incorporation d'associations" (im Folgenden als "das Gesetz" bezeichnet) gegründet.

  1. Objekte

Die Ziele und Befugnisse der Vereinigung sind:-

  1. Förderung, Entwicklung und Ausbau der Alumni-Arbeit, einschließlich der Einrichtung und Pflege einer Datenbank sowie der Organisation und Förderung von Veranstaltungen.

  2. Die Bereitstellung, Erhaltung, Instandhaltung und Verbesserung von Grundstücken und Gebäuden, die sich im Besitz der Bildungseinrichtungen Jersey College for Girls, Jersey und Jersey College for Girls Preparatory School, Jersey (zusammen die "Schulen") befinden.

  3. Die Bereitstellung von oder die Unterstützung bei der Bereitstellung von Einrichtungen (einschließlich Sport- und Freizeiteinrichtungen) für die Ausbildung und/oder Entwicklung und/oder zum Nutzen von Personal und Schülern der Schulen.

  4. Die Organisation oder Bereitstellung von bzw. Unterstützung bei der Organisation oder Bereitstellung von Einrichtungen, die es den Schülern der Schulen ermöglichen, Spiele und Sport zu betreiben. Zur Förderung dieses Ziels hat die Vereinigung die Befugnis:-

(i) Bereitstellung und Unterstützung bei der Beschaffung von Spiel- und Sportgeräten jeder Art für die Schüler; und

(ii) Spielfelder oder andere geeignete Außen- oder Inneneinrichtungen (unabhängig davon, ob sie der Vereinigung gehören oder nicht) für den Unterricht und die Ausübung von Sport und Spielen durch diese Schüler anzulegen, zu verwalten, auszustatten und zu unterhalten oder bei der Anlage, Verwaltung, Ausrüstung und Unterhaltung zu helfen.

  1. Verleihung von Stipendien an Studenten zur Förderung der Ausbildung und anderer pädagogischer oder anderer wohltätiger Zwecke, die die Vereinigung für angemessen hält.

  2. Beiträge nach eigenem Ermessen zu leisten oder anderweitig zu helfen (sei es aus Kapital oder Einkommen), um die Ziele oder Ausgaben eines wohltätigen Treuhandfonds, einer Institution oder einer anderen Einrichtung zu unterstützen, die von oder zugunsten der Schulen oder einer der Schulen oder zugunsten der Schüler, die die Schulen oder eine der Schulen besuchen, von Zeit zu Zeit gegründet werden.

Zur Förderung der oben genannten Ziele kann die Vereinigung:-

(a) Er sorgt für die Bekanntmachung der Ziele der Vereinigung und deren Förderung.

(b) Anstellung von Fachleuten oder anderen Personen zur Förderung der Ziele der Vereinigung zu den Bedingungen, die der Ausschuss von Zeit zu Zeit für angemessen hält.

(c) als Treuhänder zu handeln und alle rechtmäßigen Treuhandschaften oder Verpflichtungen zu übernehmen, die mit den Zielen der Vereinigung in Einklang stehen.

(d) Kauf, Pacht oder Tausch, Miete oder anderweitiger Erwerb von unbeweglichem oder beweglichem Eigentum sowie von Rechten oder Privilegien, die der Verein für die Förderung seiner Ziele für notwendig oder zweckmäßig hält, und Bau, Instandhaltung und Umbau von Gebäuden oder Anlagen, die für die Arbeit des Vereins notwendig oder zweckmäßig sind.

(e) Annahme von Schenkungen, Beiträgen (ob mit oder ohne Vertrag), Spenden, Vermächtnissen oder Zuwendungen von Grundstücken, Geldern, Wertpapieren oder sonstigem unbeweglichen oder beweglichen Vermögen, das für einen oder mehrere Zwecke der Vereinigung nützlich oder verfügbar sein könnte, und Nutzung oder Verwendung desselben für alle oder einige Zwecke.

(f) Ergreifung aller rechtmäßigen Maßnahmen durch Aufrufe, öffentliche Versammlungen oder auf andere Weise, die von Zeit zu Zeit als zweckmäßig erachtet werden, um Beiträge zu den Mitteln der Vereinigung in Form von Spenden, Beiträgen oder auf andere Weise zu beschaffen.

(g) Beitritt, Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften, Institutionen, Organisationen oder Körperschaften, die nicht zu Gewinnzwecken gegründet wurden (unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht und ob sie auf der Insel Jersey oder anderswo ansässig sind) und deren Ziele ganz oder teilweise mit denen des Vereins übereinstimmen.

(h) Verkaufen, Verwalten, Verpachten, Verpfänden, Veräußern oder anderweitiges Handeln mit dem gesamten oder einem Teil des Eigentums oder Vermögens der Vereinigung, wie es im Hinblick auf die Förderung der Ziele der Vereinigung als zweckmäßig erachtet wird.

(i) Kredite aufnehmen oder Geld beschaffen, und zwar in der Weise und mit den Sicherheiten, die die Vereinigung für angemessen hält, unabhängig davon, ob es sich um Grundstücke oder anderes handelt, und zu den Bedingungen, die sie für angemessen hält.

(j) Gelder der Vereinigung, die nicht unmittelbar für ihre Zwecke benötigt werden, in oder auf solche Anlagen, Wertpapiere oder Immobilien zu investieren, die sie für geeignet hält, jedoch vorbehaltlich solcher Bedingungen (falls zutreffend) und solcher Zustimmungen (falls zutreffend), die zu diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschrieben oder erforderlich sind.

(k) Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Bücher, Pamphlete oder andere Dokumente zu drucken oder zu veröffentlichen oder deren Druck und Veröffentlichung zu veranlassen oder sie in Umlauf zu bringen oder deren Umlauf zu veranlassen (unabhängig davon, ob dies unentgeltlich oder unentgeltlich geschieht), wenn dies zur Förderung der Ziele der Vereinigung oder eines dieser Ziele für notwendig oder wünschenswert gehalten wird.

(l) Teile des Vermögens oder der Vermögenswerte der Vereinigung, die nicht für den Zweck, für den sie gegründet wurde, benötigt werden, an eine Körperschaft zu übertragen oder zu überlassen, deren Ziel oder Ziele wohltätige Zwecke sind, vorausgesetzt, dass diese Körperschaft nicht die Tätigkeit ausübt für

Gewinne oder Zuwächse zu erzielen oder Ausschüttungen in Form von Dividenden, Boni oder sonstigen Zuwendungen an seine Mitglieder vorzunehmen.

(m) alle oder einige der oben genannten Dinge zu tun, entweder allein oder in Verbindung mit jeder Gesellschaft, Institution, Organisation oder Körperschaft, mit der diese Vereinigung berechtigt ist, zusammenzuarbeiten.

(n) Abschluss einer oder mehrerer Dienstleistungsvereinbarungen mit einem Minister des Staates Jersey oder einer anderen Einrichtung oder Person, die die Vereinigung finanziell unterstützt.

(o) Erstellung, Pflege, Verbesserung und Ergänzung einer Website, um die Öffentlichkeit über die Ziele und Aktivitäten der Vereinigung sowie über alles, was für die Ziele der Vereinigung von Bedeutung ist, zu informieren.

(p) Organisation von Schulungen, Informationsgesprächen, Präsentationen, Messen für Freiwillige, Veranstaltungen und anderen Veranstaltungen, Treffen oder Unterricht zur Förderung der Ziele der Vereinigung.

(q) alle sonstigen rechtmäßigen Handlungen vorzunehmen, die für die Erreichung der oben genannten Ziele erforderlich oder förderlich sind.

  1. Mitgliedschaft

(a) Die Mitgliedschaft in der Vereinigung steht all jenen Personen offen, die die Ziele und Zwecke der Vereinigung unterstützen und aktiv für die Vereinigung arbeiten.

(b) Die Ehrenmitgliedschaft kann jeder Person verliehen werden, die von der Mitgliederversammlung für ihre Verdienste oder Geschenke an die Vereinigung gewählt wird. Ehrenmitglieder haben das Recht, an jeder Versammlung der Vereinigung teilzunehmen und gehört zu werden, jedoch kein Stimmrecht.

(c) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds kann nach dem Ermessen des Ausschusses beendet werden, sofern das betreffende Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde. Das Mitglied hat dann das Recht auf Berufung durch Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, auf der eine Zweidrittelmehrheit für die Wiederaufnahme des Mitglieds stimmen muss.

(d) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Ehrensekretär der Vereinigung.

  1. Amtsträger und Mitglieder des Ausschusses

(a) Die Politik und die allgemeine Verwaltung der Vereinigung werden einem Ausschuss (im Folgenden "der Ausschuss" genannt) übertragen, der sich aus dem Vorsitzenden, dem Ehrenschatzmeister und dem Ehrensekretär (im Folgenden "die Amtsträger" genannt) und nicht mehr als elf ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt.

(b) Der Ausschuß ernennt die von ihm von Zeit zu Zeit für notwendig erachteten Unterausschüsse, seien es ständige oder besondere Ausschüsse.

(c) Die Amtsträger und die Mitglieder des Ausschusses werden auf einer Jahreshauptversammlung der Mitglieder der Vereinigung aus den Reihen der Mitglieder der Vereinigung gewählt. Sie bleiben bis zum Abschluss der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung im Amt, können aber wiedergewählt werden. Nominierungen für die Ämter der Amtsträger und Ausschussmitglieder müssen mit dem Einverständnis des Nominierten erfolgen und mindestens 15 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Ehrenamtlichen Sekretär eingereicht werden.

(d) Der Ausschuss ist befugt, alle zufälligen Vakanzen unter den Amtsträgern und Mitgliedern des Ausschusses zu besetzen, aber diese Mitglieder bleiben nur bis zum Abschluss der nächsten Jahreshauptversammlung im Amt.

(e) Der Ausschuß und jeder Unterausschuß kann weitere Personen für bestimmte Zwecke als kooptierte Mitglieder einladen. Die Anzahl der kooptierten Mitglieder darf im Ausschuss oder in einem Unterausschuss nicht die Mehrheit erreichen. Alle Mitglieder des Ausschusses oder eines Unterausschusses, die gewählt oder kooptiert wurden, sind bei den ihnen vorgelegten Beschlüssen stimmberechtigt.

  1. Abberufung eines Beamten

Ein Amtsträger der Vereinigung hört auf, ein Amtsträger zu sein, wenn:-

(a) Er/sie nimmt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Ausschusses nicht teil, es sei denn, er/sie wird vom Vorsitzenden oder dem Ehrenschatzmeister beurlaubt;

(b) er/sie legt sein/ihr Amt durch eine an den Ehrensekretär gerichtete schriftliche Mitteilung nieder; oder

(c) eine Mehrheit der anderen Amtsträger beschließt, dass er/sie abgesetzt wird; oder

(d) Er/sie hat sich nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses eines Fehlverhaltens schuldig gemacht oder ist aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage, seine/ihre Aufgaben zu erfüllen;

(e) Er/sie wird "non sui juris" oder hat einen Anwalt bestellt, ohne den er/sie in dinglichen oder persönlichen Angelegenheiten nicht handeln darf, oder er/sie lässt zu, dass seine/ihre Güter für "en désastre" erklärt werden, oder er/sie begeht eine Konkurs- oder Insolvenztat oder trifft einen Vergleich mit seinen/ihren Gläubigern oder lässt eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung in seine/ihre Güter zu.

  1. Jahreshauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlungen

Zu den Themen, die auf der Jahreshauptversammlung behandelt werden, gehören

(a) (i) Die Ernennung von Amtsträgern und Mitgliedern des Ausschusses für den Zeitraum bis zum Abschluss der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung.

(ii) die Ernennung eines Buchhalters für die Vereinigung.

(iii) die Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden.

(iv) die Entgegennahme des Berichts des Ehrenamtlichen Sekretärs über die Arbeit des vergangenen Jahres.

(v) die Entgegennahme und Weitergabe der Bilanz und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das letzte Haushaltsjahr.

(vi) die Entgegennahme und Prüfung eines Exemplars des Bestätigungsberichts der Wirtschaftsprüfer.

(b) Der Ausschuß beruft vor dem 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Jahreshauptversammlung und jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung ein, wenn der Vorsitzende oder drei Mitglieder des Ausschusses dies für notwendig erachten oder wenn ein Mitglied gemäß Absatz 4 (c) dieses Artikels dies beantragt. Bei allen außerordentlichen Hauptversammlungen ist ein Fünftel der teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder oder acht Mitglieder beschlussfähig, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

(c) Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und jeder außerordentlichen Hauptversammlung wird mindestens zehn Tage vor der Versammlung in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

  1. Aufgaben des Ausschusses

(a) Der Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen, um die Angelegenheiten der Vereinigung zu regeln. Die Sitzungen können vom Vorsitzenden oder dem Ehrensekretär einberufen werden und müssen auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses einberufen werden. Vier Mitglieder des Ausschusses sind beschlussfähig.

(b) Der Ehrensekretär oder, in Ermangelung des Ehrensekretärs, ein auf der Sitzung ernanntes Mitglied des Ausschusses nimmt an allen Sitzungen des Ausschusses teil und führt ein Protokoll, das, wenn es auf einer nachfolgenden Sitzung des Ausschusses vorgeschlagen, unterstützt und als korrekt genehmigt wird, vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

(c) Fragen, die sich in einer Ausschusssitzung ergeben, werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zweite oder entscheidende Stimme.

(d) Die Mitglieder des Ausschusses sind sieben Tage vor einer Ausschusssitzung zu benachrichtigen. Ist jedoch nach Auffassung der Ausschussmitglieder ein Notfall eingetreten, der eine sofortige Sitzung erfordert, so erfolgt die Einberufung in einer Form, die sie unter den gegebenen Umständen für ausreichend erachten.

(e) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass die Mittel der Vereinigung für die Förderung der Ziele der Vereinigung und für keinen anderen Zweck verwendet werden.

(f) Vorbehaltlich dieser Satzung (in ihrer jeweils gültigen Fassung) können die Amtsträger die Arbeit des Ausschusses nach eigenem Ermessen regeln.

(g) Ein Amtsträger darf in einer Ausschusssitzung nicht über einen Beschluss abstimmen, der eine Angelegenheit betrifft, an der er direkt oder indirekt ein wesentliches Interesse oder eine wesentliche Verpflichtung hat, die mit den Interessen der zu prüfenden Angelegenheit kollidiert. Ein Amtsträger wird bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Ausschusssitzung in Bezug auf einen Beschluss, bei dem er nicht stimmberechtigt ist, nicht mitgezählt.

  1. Konten

(a) Das Geschäftsjahr der Vereinigung endet am 31. August eines jeden Jahres.

(b) Der ehrenamtliche Schatzmeister veranlasst die ordnungsgemäße Führung von Büchern in Bezug auf

(i) alle von der Vereinigung erhaltenen und erwarteten Geldbeträge und die Angelegenheiten, für die diese Ausgaben und Einnahmen getätigt werden; und

(ii) das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

(c) Es sind ordnungsgemäße Bücher zu führen, die ein wahrheitsgetreues und angemessenes Bild der Angelegenheiten der Vereinigung vermitteln und die Transaktionen erklären.

(d) Die Buchführung der Vereinigung wird jährlich von professionellen Buchhaltern geprüft, die vom Ausschuss ernannt werden. Sie erstellen einen Jahresabschluss zum Ende des Geschäftsjahres und geben einen Bericht mit eingeschränkter Prüfungssicherheit in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Berufsstandards für die Rechnungslegung ab.

(e) Alle Gelder der Vereinigung müssen so bald wie möglich nach Erhalt auf das oder die Bankkonten eingezahlt werden, die im Namen der Vereinigung eröffnet und geführt werden. Dieses Konto bzw. diese Konten unterstehen der Kontrolle des Ausschusses, der von Zeit zu Zeit die Art und Weise ihrer Führung festlegt, jedoch so, dass die Unterschriften von mindestens zwei Amtsträgern, von denen einer entweder der Ehrenschatzmeister oder der Vorsitzende ist, jederzeit für alle Beträge über 100 Pfund (oder einen von den Mitgliedern in der Generalversammlung, einschließlich der Jahreshauptversammlung, beschlossenen Betrag) und eine Unterschrift für alle Beträge unter diesem Betrag erforderlich sind.

(f) Alle Geldzahlungen, die im Namen der Vereinigung getätigt werden sollen, müssen vom Ausschuss genehmigt werden, vorausgesetzt, dass der Ehrenschatzmeister dem Ausschuss oder einem Unterausschuss, der in dieser Hinsicht ermächtigt ist, bei jeder Sitzung des Ausschusses über diese Zahlungen Bericht erstattet und Rechenschaft ablegt.

(g) Der Ausschuss trifft angemessene Vorkehrungen für die Sicherheit und Verwahrung aller Gelder und Bücher, die der Vereinigung gehören.

(h) Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, die Geschäftsbücher der Vereinigung einzusehen, mit Ausnahme von Dokumenten in den Geschäftsbüchern, aus denen die Identität eines anonymen Spenders hervorgeht, der eine Spende unter der Bedingung geleistet hat, anonym zu bleiben, oder die durch das Gesetz eingeschränkt werden können.

  1. Entschädigungen

(a) Die Amtsträger und alle anderen Vertreter der Vereinigung werden von der Vereinigung für alle Verbindlichkeiten entschädigt, die ihnen in gutem Glauben aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertreter der Vereinigung entstehen.

(b) Die Amtsträger können aus den allgemeinen Mitteln der Vereinigung den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Versicherungen für jeden Amtsträger oder ehemaligen Amtsträger der Vereinigung genehmigen, die gesetzlich in Bezug auf jegliche Haftung zulässig sind, die andernfalls für einen solchen Amtsträger oder ehemaligen Amtsträger gelten würde.

  1. Änderungen der Verfassung

Diese Satzung kann durch einen Beschluss geändert werden, der mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden auf einer Hauptversammlung der Vereinigung (einschließlich der Jahreshauptversammlung) gefasst wird, vorausgesetzt, dass ein solcher Beschluss erst dann in Betracht gezogen wird, wenn eine schriftliche Mitteilung, in der die Bedingungen dieser Änderung dargelegt werden, vorliegt.

die Vereinigung nicht weniger als 28 Tage vor dem Datum der Sitzung, auf der sie erörtert werden soll, und unter der weiteren Voraussetzung, dass eine solche Änderung nicht in Kraft tritt, bevor sie nicht vom Königlichen Gerichtshof gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes genehmigt wurde.

  1. Vertretung

Der Vorsitzende oder der durch einen Beschluss des Ausschusses ordnungsgemäß bevollmächtigte Ehrensekretär vertritt die Vereinigung vor dem Royal Court of Jersey und allen anderen Gerichten im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften und für alle anderen Zwecke in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Auflösung

Die Vereinigung kann jederzeit durch einen Beschluss aufgelöst werden, den der Vorstand einer außerordentlichen Generalversammlung der Vereinigung vorlegt. Sollte bei einer solchen Auflösung nach Begleichung aller Schulden und Verbindlichkeiten Vermögen verbleiben, wird dieses nicht an die Mitglieder der Vereinigung ausgezahlt oder unter ihnen verteilt, sondern wird, vorbehaltlich der Genehmigung des Royal Court gemäß Artikel 10 des Gesetzes, an eine oder mehrere wohltätige Einrichtungen in Jersey übergeben, die ähnliche Ziele wie die Vereinigung verfolgen und die die Verteilung ihrer Einkünfte und ihres Vermögens unter ihren Mitgliedern untersagen.

  1. Schirmherr

(a) Ein Schirmherr kann von den Mitgliedern der Vereinigung auf jeder Generalversammlung gewählt oder seines Amtes enthoben werden.

(b) Das Amt des Schirmherrn ist ein Ehrenamt, das kein Stimmrecht auf einer Mitgliederversammlung beinhaltet.

  1. Siegel

Die Vereinigung kann ihre Handlungen durch die Verwendung eines gemeinsamen Siegels beglaubigen. Das gemeinsame Siegel wird auf jedem Dokument in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Ausschusses angebracht, die in jedem einzelnen Fall durch einen Beschluss des Ausschusses ordnungsgemäß ermächtigt sind.